DGAP-HV: ELMOS Semiconductor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ELMOS Semiconductor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2013 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäŸ §121 AktG
11.04.2013 / 15:08
———————————————————————
ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
44227 Dortmund
(ISIN DE0005677108/Wertpapier-Kenn-Nummer: 567 710)
Einladung zur 14. ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
unsere 14. ordentliche Hauptversammlung findet am Freitag, den 24. Mai 2013, um 10.00 Uhr im Casino Hohensyburg, HohensyburgstraŸe 200, 44265 Dortmund, statt.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des Lageberichts des Vorstands für die Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft und des Lageberichts für den Konzern (jeweils einschlieŸlich des erläuternden Berichts des Vorstands gemäŸ § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB und des erläuternden Berichts zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nach § 289 Abs. 5 bzw. § 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.elmos.com zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre zugänglich gemacht.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem bei der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 69.587.740,30 Euro eine Dividende von 0,25 Euro je Aktie auszuschütten und den Restbetrag in Höhe von 64.777.648,30 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (derzeit 375.337 Stück), die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2012 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,25 Euro je dividendenberechtigte Stückaktie vorsieht.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2013 zu bestellen.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft und der GED Gärtner-Electronic-Design GmbH
Die Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft (nachfolgend auch ‘Elmos’) und die GED Gärtner-Electronic-Design GmbH (nachfolgend auch ‘GED’), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Elmos, haben am 14. März 2013 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Elmos und der GED hat folgenden Inhalt:
‘§ 1 Gewinnabführung/Verlustübernahme
(1) Die GED verpflichtet sich, erstmals für ihr laufendes Geschäftsjahr, in dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der GED erfolgt ist, – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 – ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, d.h. unter den dort für Gewinnabführungsverträge mit Aktiengesellschaften geregelten Voraussetzungen und in dem dafür geltenden Umfang, an die Elmos abzuführen.
(2) Die GED kann mit Zustimmung der Elmos Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der Elmos aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung anderer Rücklagen nach Satz 2, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB dürfen weder abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.
(3) Die Elmos ist gegenüber der GED entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, d.h. unter den dort für Gewinnabführungsverträge mit Aktiengesellschaften geregelten Voraussetzungen und in dem dafür geltenden Umfang, zur Verlustübernahme verpflichtet.
(4) Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der GED. Die sich aus der Abrechnung ergebende Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme entsteht zum Bilanzstichtag der GED und ist zu diesem Zeitpunkt fällig.
(5) Die Zahlungsverpflichtung ist spätestens vor Ablauf von 3 Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der GED zu erfüllen. Sie wird ab Fälligkeit bis zum Ausgleich der Forderung durch Zahlung oder durch Buchung auf die zwischen der Elmos und der GED regelmäŸig geführten Verrechnungskonten gem. §§ 352, 353 HGB verzinst.
§ 2 Wirksamwerden und Vertragsdauer
(1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GED und der Zustimmung der Hauptversammlung der Elmos abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der GED und gilt rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres der GED, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
(2) Der Vertrag ist mit einer festen Laufzeit von fünf Zeitjahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der GED, in dem die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der GED erfolgt, abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich mit gleichem Kündigungsrecht jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt wird. Sofern das Ende der Laufzeit nach Satz 1 oder einer Verlängerung nach Satz 2 nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres der GED fällt, verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(3) Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Elmos ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der GED zusteht oder die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach der jeweils geltenden Fassung der entsprechenden Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr vorliegen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist für die Elmos zudem zulässig, wenn eine der Vertragsparteien nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes umgewandelt wird und der Vertrag hierdurch nicht bereits als rechtliche Folge der Umwandlung beendet wird. Die Elmos ist im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der GED bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund der Kündigung aus wichtigem Grund verpflichtet. Gleichfalls ist die GED nur zur Abführung ihres anteiligen Gewinns bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund der Kündigung aus wichtigem Grund verpflichtet.
(4) Wenn der Vertrag endet, hat die Elmos den Gläubigern der GED entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
§ 3 Schlussvorschriften
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.’
Der Vorstand der Elmos hat zu dem Gewinnabführungsvertrag gemäŸ § 293a AktG zusammen mit der Geschäftsführung der GED einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Vertrag und sein Inhalt im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind.
Da es sich bei der GED um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Elmos handelt, war eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags gemäŸ § 293b Abs. 1 AktG nicht erforderlich. Ein Ausgleich gemäŸ § 304 AktG wird nicht gewährt. Eine Verpflichtung zur Abfindung gemäŸ § 305 AktG war nicht vorzusehen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.elmos.com/investor-relations/hauptversammlung die folgenden Dokumente zugänglich:
– der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Elmos und der GED;
– der gemeinsame Bericht des Vorstands der Elmos und der Geschäftsführung der GED gemäŸ § 293a AktG;
– die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Elmos für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012;
– die Jahresabschlüsse der GED für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012.
Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 24. Mai 2013 zur Einsichtnahme der Aktionäre zugänglich gemacht.
7. Beschlussfassung über die „nderung der Satzung
Die Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft hat ihr Logo umgestaltet. Dementsprechend soll auch die Firma nicht mehr in GroŸbuchstaben als ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft, sondern zukünftig als Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft firmieren.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschlieŸen:
§ 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Die Gesellschaft führt die Firma
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft
Sie hat ihren Sitz in Dortmund.’
Zudem bezieht sich die Satzung der Gesellschaft in den § 10.2 und § 14.1 auf den ‘elektronischen Bundesanzeiger’. Dieser heiŸt mittlerweile nur noch ‘Bundesanzeiger’. Die Satzung soll daher an diese neue Bezeichnung angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschlieŸen:
§ 10.2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Die Hauptversammlung ist – soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist – mindestens dreiŸig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung sind bei der Berechnung der Einberufungsfrist nicht mitzurechnen.’
§ 14.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschlieŸlich im Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz im Einzelfall zwingend etwas anderes bestimmt.’
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Neufassung des § 1 der Satzung getrennt von der Neufassung der §§ 10.2, 14.1 der Satzung abstimmen zu lassen.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 19.615.705 Euro und ist in 19.615.705 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft derzeit 375.337 eigene Aktien hält. Aus diesen Aktien stehen der Gesellschaft gemäŸ § 71b AktG keine Rechte zu, insbesondere keine Stimmrechte.
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind nach § 11 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an diese Adresse übermitteln:
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank Aktiengesellschaft Securities Production – General Meetings – Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 12012 86045 E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt, d.h. auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), und somit auf den Beginn des 3. Mai 2013 beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 17. Mai 2013 unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschlieŸlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die VeräuŸerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen VeräuŸerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschlieŸlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maŸgeblich; d.h. VeräuŸerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maŸgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
VERFAHREN FœR DIE STIMMABGABE DURCH BEVOLLM„CHTIGTE
Erteilung von Vollmachten
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine sonstige, Kreditinstituten gemäŸ § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft zumindest der Textform (§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB).
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf bedürfen auch insoweit zumindest der Textform (§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB). Wird ein Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt, müssen mit der Vollmacht zudem Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäŸ abzustimmen.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestandes und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und sonstige, Kreditinstituten gemäŸ § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht in Verbindung zu setzen.
œbermittlung von Vollmachten an die Gesellschaft
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgelegt werden oder im Vorfeld der Hauptversammlung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
Hauptversammlungsstelle der Elmos Semiconductor AG Heinrich-Hertz-StraŸe 1 44227 Dortmund Telefax: +49 (0)231/7549-548 E-Mail: hauptversammlung@elmos.com
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur Entgegennahme des Nachweises der Bevollmächtigung ab 9.00 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Casino Hohensyburg, HohensyburgstraŸe 200, 44265 Dortmund, zur Verfügung. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 21. Mai 2013, 24:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse zu übermitteln.
Elmos Semiconductor AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Telefax:+49 (0)8195 – 99 89 664 E-Mail: elmos2013@itteb.de
Bereitstellung von Vollmachtsformularen
Aktionären, die sich entsprechend § 11 der Satzung der Gesellschaft angemeldet haben, wird als Teil der Eintrittskarte ein Vollmachtsformular zugesandt. Darüber hinaus ist ein Vollmachtsformular über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich und kann unter www.elmos.com/investor-relations/hauptversammlung abgerufen werden.
RECHTE DER AKTION„RE (ANTR„GE, WAHLVORSCHL„GE, AUSKUNFTSVERLANGEN)
1. Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro (entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäŸ § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs sowie der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist daher Dienstag, der 23. April 2013, 24:00 Uhr.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:
Vorstand der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft Heinrich-Hertz-StraŸe 1 44227 Dortmund
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden auŸerdem im Internet unter www.elmos.com/investor-relations/hauptversammlung veröffentlicht.
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäŸ § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie der Gesellschaft mit Begründung und mit Nachweis der Aktionärseigenschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 9. Mai 2013, 24:00 Uhr, wie folgt zugehen:
Hauptversammlungsstelle Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft Heinrich-Hertz-StraŸe 1 44227 Dortmund Telefax: +49 (0)231/7549-548 E-Mail: hauptversammlung@elmos.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschlieŸlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.elmos.com/investor-relations/hauptversammlung veröffentlicht.
Diese Regelungen gelten gemäŸ § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäŸ. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist allerdings dieses Jahr nicht als Tagesordnungspunkt vorgesehen.
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige œbermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
3. Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäŸ § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäŸen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Elmos Semiconductor-Konzerns und der in den Konzernabschluss der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft einbezogenen Unternehmen.
4. Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter www.elmos.com/investor-relations/hauptversammlung abrufbar.
VER–FFENTLICHUNG DER EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG SOWIE SONSTIGER DOKUMENTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die gemäŸ § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären und weitere Informationen stehen im Internet unter www.elmos.com/investor-relations/hauptversammlung zur Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 11. April 2013 veröffentlicht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
œBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Alle Aktionäre der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft sowie die interessierte –ffentlichkeit können die Hauptversammlung auf Anordnung des Versammlungsleiters am 24. Mai 2013 ab 10.00 Uhr in voller Länge live im Internet verfolgen (www.elmos.com). Der uneingeschränkte Onlinezugang zur Live-œbertragung wird unter www.elmos.com/investor-relations/hauptversammlung ermöglicht.
Dortmund, im April 2013
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft
Der Vorstand
———————————————————————
———————————————————————
Sprache: Deutsch Unternehmen: ELMOS Semiconductor AG Heinrich-Hertz-Strasse 1 44227 Dortmund Deutschland Telefon: +49 231 75490 Fax: +49 231 7549548 E-Mail: hauptversammlung@elmos.com Internet: http://www.elmos.com ISIN: DE0005677108 WKN: 567710 Börsen: Auslandsbörse(n) Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, München, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service ——————————————————————— 206853 11.04.2013
Quelle: presseportal.de finanzen